Das Zurückkommen auf ein rechtskräftig erledigtes Verfahren durch die Gemeinde ist somit lediglich dann möglich, wenn die Gemeinde es im ursprünglichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel abzuklären bzw. einzubringen. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Sachumstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre (Markus Müller, a.a.O., N. 16 zu Art. 56 VRPG).