Wäre vorliegend nur die ZPV-Nummer angepasst worden, hätte allenfalls von einer Berichtigung ausgegangen werden können. Da hier jedoch eine eigentliche Neuveranlagung der Liegenschaftssteuern stattgefunden hat, welcher der neue amtliche Wert zu Grunde gelegt wurde, kann nicht von einer Berichtigung ausgegangen werden (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 3 ff. zu Art. 150 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).