9. Von einer sinngemässen Berichtigung der Entscheide kann nicht ausgegangen werden, da eine solche auf Fälle beschränkt ist, bei denen es sich um die Korrektur eines Kanzleifehlers handelt. Darunter ist ein Schreibversehen der Behörde zu verstehen, nicht aber eine inhaltliche Anpassung der Veranlagung. Wäre vorliegend nur die ZPV-Nummer angepasst worden, hätte allenfalls von einer Berichtigung ausgegangen werden können.