8.2 Demnach ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, nach welcher die EG G.________ die rechtskräftigen Verfügungen bzw. den rechtskräftigen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Erbengemeinschaft D.________ abändern durfte. Denn mit Verfügungen vom 22. Mai 2023 hat die EG G.________ neu auf die ZPV-Nr. 3________ veranlagt, wobei gleichzeitig der neue amtliche Wert ab dem Steuerjahr 2020 für die Berechnung der Liegenschaftssteuer berücksichtigt wurde. Dies führte zu einer Erhöhung der jährlichen Liegenschaftssteuer von CHF 3'300.25 auf CHF 3'363.80 hinsichtlich der Steuerjahre 2020 und 2021. Hinsichtlich der Liegenschaftssteuer 2022 liegt wegen deren Abschreibung (Ziff.