8.1 Gegen diese Verfügungen bzw. den Einspracheentscheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie (formell) in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich unabänderlich und verbindlich geworden sind (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 3 zu Art. 56 VRPG; hinsichtlich Abschreibung: Michel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 39 VRPG). Denn Verfügungen müssen in einem gewissen Mass verbindlich sein, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.