8. Ausgangspunkt für das vorliegende Rekursverfahren bilden die Veranlagungsverfügungen vom 22. Mai 2023 hinsichtlich der Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (ZPV-Nr. 3________). Wie unter Bst. A und Bst. C hiervor ausgeführt, hat die EG G.________ jedoch bereits vor diesem Datum Liegenschaftssteuerveranlagungen für die Steuerperioden 2020 und 2021 bzw. einen Einspracheentscheid für die Steuerperiode 2022 (vom 28.3.2023) eröffnet: In den Verfügungen vom 31. Dezember 2020 (Liegenschaftssteuer des Jahres 2020) und vom 31. Dezember 2021 (Liegenschaftssteuer des Jahrs 2021) legte die EG G.________