Zudem kann es nicht an der Gemeinde liegen, die Beteiligungsquoten an den Erbengemeinschaften zu eruieren, damit die Liegenschaftssteuer entsprechend veranlagt werden könnte. Dies gilt insbesondere, da die Liegenschaftssteuer eine Objektsteuer ist, was bedeutet, dass sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts unabhängig ist (Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., 2020, N. 114 zu § 26).