Steuerpflichtig hinsichtlich der Liegenschaftssteuern für die Grundstücke G.________ Gbbl. Nrn. 1 und 2 sind insofern die drei genannten natürlichen Personen, welche gemeinschaftlich Eigentümer der Grundstücke sind (unabhängig von der ZPV-Nummer, welche dafür verwendet wird). Aus administrativen Gründen ist es im Massenverfahren (wozu auch die Liegenschaftssteuerveranlagung zählt; RKE 100 2018 257 vom 25.10.2018, E. 3.3.3) ohne Weiteres zulässig, wenn die EG G.________ für die Adressierung anstelle der drei natürlichen Personen die Bezeichnung der Erbengemeinschaft aus dem Grundbuch übernimmt und die Liegenschaftssteuerveranlagung an einen Erben eröffnet.