Die Erbengemeinschaft ist nicht Rechtsträgerin, d.h. sie kann weder berechtigt noch verpflichtet sein. Vielmehr stehen den Miterben alle Rechte an den Erbschaftsgegenständen gemeinsam zu (Yannick Minnig in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 7. Aufl., 2023, N. 10 zu Art. 602 ZGB). Vorliegend ist aus dem Grundbuch ersichtlich, dass die Erbengemeinschaft D.________ aus dem Rekurrenten, B.________ und C.________ besteht. Steuerpflichtig hinsichtlich der Liegenschaftssteuern für die Grundstücke G.__