7. Steuerpflichtig für die Liegenschaftssteuer sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahrs als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG; Art. 2 Abs. 1 LStR). Wie bereits festgehalten, ist die Erbengemeinschaft D.________ (unstreitig) Eigentümerin der Grundstücke G.________ Gbbl. Nrn. 1 und 2. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft kein Rechtssubjekt und damit auch keine juristische Person ist. Die Erbengemeinschaft ist nicht Rechtsträgerin, d.h. sie kann weder berechtigt noch verpflichtet sein.