Zudem bestreitet der Rekurrent nicht, dass er längstens Kenntnis von diesen hat, weshalb diese auch unabhängig von der rechtsgültigen Eröffnung an F.________ für ihn in Rechtskraft erwachsen wären. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass dem Rekurrenten die neuen amtlichen Werte jedenfalls allerspätestens mit den Liegenschaftssteuerverfügungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 vom 22. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurden (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 21.12.2023). Wenn ihm die neuen amtlichen Werte vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären, hätte für ihn die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt gegolten.