Ist ein Verwaltungsakt Personen nicht eröffnet worden, die zur Ausübung von Parteirechten befugt sind, so kann er gegenüber diesen Personen vorläufig nicht in Rechtskraft erwachsen. Für die übergangenen Personen beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst, nachdem sie vom Ergehen des Verwaltungsakts Kenntnis erhalten haben oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erhalten können. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (Herzog/Sieber in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020., N. 7 zu Art. 114 VRPG).