44 VRPG, mit Hinweisen). Vorliegend wird vom Rekurrenten nicht bestritten, dass die amtlichen Werte eröffnet worden sind. Er macht einzig geltend, dass die amtlichen Werte nicht allen betroffenen Personen eröffnet worden seien. Die amtlichen Werte sind damit nicht nichtig (mit diesem Ergebnis auch RKE A 88/1989 vom 8.12.1992, E. 5). Ist ein Verwaltungsakt Personen nicht eröffnet worden, die zur Ausübung von Parteirechten befugt sind, so kann er gegenüber diesen Personen vorläufig nicht in Rechtskraft erwachsen.