des Inhalts notwendig sind (Publizität). Sie ist deshalb auch elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine nicht eröffnete Verfügung gilt als nicht existent und deshalb nichtig. Die Nichteröffnung ist von der mangelhaften Eröffnung eines Verwaltungsakts abzugrenzen. Eine mangelhafte Eröffnung liegt vor, wenn der fragliche Verwaltungsakt zwar im Grundsatz Publizität erlangt hat, die Eröffnung aber mit Fehlern behaftet ist. Eine solche liegt etwa vor, wenn sich die Eröffnung nicht an alle Betroffenen richtet (Michel Daum, a.a.O., N. 1 und N. 52 f. zu Art. 44 VRPG, mit Hinweisen).