-7- 6.1 Aus dem vom Rekurrenten zitierten Praxiskommentar ergibt sich, dass der amtliche Wert dem Betroffenen zu eröffnen ist (vgl. Bärtschi/Huber in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 10 zu Art. 184 StG; vgl. zudem Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 24 zu Art. 52 StG). Die Eröffnung bezeichnet die förmliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Sie ist eine prozessuale Pflicht der Behörde und grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Aktes. Die Eröffnung verschafft den Betroffenen die Informationen, die zum Verständnis