5. Gemäss Art. 258 StG können Gemeinden eine Liegenschaftssteuer auf den amtlichen Werten von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erheben. Dabei handelt es sich um eine fakultative Gemeindesteuer, deren Erhebung eine entsprechende Regelung in einem kommunalen Reglement voraussetzt (Art. 248 Abs. 2 StG; VGE 100 2019 49 vom 22.1.2021, E. 2.1, mit Hinweisen). Die EG G.________ hat mit Erlass des Reglements vom ________ über die Liegenschaftssteuer (LStR) eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (abrufbar unter: ________).