Der Rekurrent hat die Rekurse für die Jahre 2020, 2021 und 2022 in einer einzigen Rechtsschrift erhoben. Da sich die Rekurse gegen einen Einspracheentscheid richten und grundsätzlich gleiche Sachverhalte betreffen, ist eine Vereinigung der Verfahren (Verfahren Nr. 100 2023 437 [Steuerjahr 2020], Nr. 100 2023 438 [Steuerjahr 2021] und Nr. 100 2023 439 [Steuerjahr 2022]) aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. 4. Vorliegend ist strittig, ob die EG G.________ berechtigt ist, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 Liegenschaftssteuern auf den Grundstücken G.________ Gbbl. Nrn. 1 und 2 zu erheben. Zudem bringt der Rekurrent vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.