3. Nach Art. 17 Abs. 1 VRPG können getrennt eingereichte Eingaben, welche den gleichen Gegenstand betreffen, durch die instruierende Behörde im Verfahren vereinigt werden, während gemeinsam eingereichte Eingaben gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VRPG getrennt werden können. Wichtigste Richtschnur für ein solches Vorgehen ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vereinigung und Trennung von Verfahren ist in jedem Verfahrensabschnitt möglich (Michel Daum, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 VRPG). Der Rekurrent hat die Rekurse für die Jahre 2020, 2021 und 2022 in einer einzigen Rechtsschrift erhoben.