-6- 1.3 Soweit die Vorbringen des Rekurrenten hinsichtlich der Grundpfandverschreibung so zu verstehen wären, als er die Aufhebung dieser beantragt, tritt die Steuerrekurskommission mangels Zuständigkeit bzw. eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf ein. Dasselbe gilt hinsichtlich eines allfälligen Antrags zur Steuererhebung an sich bzw. zur vorgenommenen Verrechnung.