1.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent allein Einsprache erhoben, wobei er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist (der abschlägige Einspracheentscheid ist allen drei Erben eröffnet worden). Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rekurse ist deshalb grundsätzlich einzutreten.