Damit soll die Erhebung der Liegenschaftssteuer abgewehrt werden. Dies ist im Interesse der Gemeinschaft und der beiden Miterben bzw. deren Interessen werden durch die Prozessführung des Rekurrenten nicht ersichtlich beeinträchtigt. Der Rekurrent ist somit als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Erhebung der Rekurse befugt.