Insofern sind Erbengemeinschaften in einem Rekursverfahren grundsätzlich wie eine notwendige Streitgenossenschaft zu behandeln. Einzelne Streitgenossen können aber einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbstständig anfechten, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts Einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGer 1C_530/2021 vom 23.8.2022, E. 2.3, mit Hinweisen; BGer 2C_1028/2014 vom 20.7.2015, in ZBGR 2016 S. 428, E. 3, mit Hinweisen;