1.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Erbengemeinschaft des D.________ Eigentümerin der die Liegenschaftssteuern betreffenden Grundstücke in G.________ ist. Zwischen den Erben besteht gemäss Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein Gesamthandverhältnis, womit sie (unter Vorbehalt von vertraglichen oder gesetzlichen Vertre- tungs- oder Verwaltungsbefugnissen) grundsätzlich nur gemeinsam handeln können (siehe Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 Abs. 2 ZGB). Insofern sind Erbengemeinschaften in einem Rekursverfahren grundsätzlich wie eine notwendige Streitgenossenschaft zu behandeln.