P. Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat der Rekurrent mitgeteilt, dass aufgrund der Grundpfandverschreibung der gesamten Liegenschaftssteuern der Jahre 2020, 2021 und 2022 eine Rückerstattung der bezahlten Liegenschaftssteuern verlangt worden sei (Beilage 5 zum Schreiben vom 21.8.2024). Die Verrechnung mit einer Forderung, welche noch nicht rechtskräftig sei, stelle ein Vorinkasso dar. Da es sich in diesem Falle um unterschiedliche ZPV-Nummern handle, werde die Verrechnung als rechtlich unbegründet erachtet. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.