O. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 7. August 2024 im Wesentlichen ausgeführt, dass ein einzelnes Mitglied einer notwendigen Streitgenossenschaft die Sache selbständig anfechten könne, wenn wie vorliegend gegen eine belastende Anordnung rekurriert werde. Da die Aufforderung der Steuerrekurskommission ohne Rechtssatz erfolgt sei, werde ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt. Zudem sei seine persönliche ZPV-Nr. 4________ auf dem letzten Schreiben erwähnt worden und nicht die der Sache.