M. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 23. Juli 2024 angefragt, ob er von den übrigen Angehörigen der Erbengemeinschaft D.________ zur Rekurserhebung ermächtigt worden sei und entsprechende Vollmachten vorliegen würden. Gleichentags hat die Steuerrekurskommission die EG G.________ aufgefordert zu begründen, warum sie die Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020 und 2021 erneut erhoben hat. N. Am 6. August 2024 hat die EG G.________ erläutert, dass die Neuveranlagung aufgrund des Einspracheentscheids vom 28. März 2023 neu an die ZPV-Nr. 3________ erfolgt sei. Zudem hat die EG G.________ diverse Belege beigebracht.