L. Dazu hat der Rekurrent am 12. Januar 2024 Stellung genommen. Insbesondere hat er neu vorgebracht, dass die Veranlagungen der Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020 und 2021 rechtskräftig und auch bezahlt worden seien. Die EG G.________ habe keine Beweise erbracht, dass eine Wiedererwägung dieser Veranlagungen stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 sei trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens das gesetzliche Grundpfandrecht eingetragen worden.