I. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten mit Eingangsbestätigung vom 30. Oktober 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie nur aufgrund eines Anfechtungsobjekts tätig werden und sie nur dieses überprüfen könne. Vorliegend sei das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid betreffend die Liegenschaftssteuern der Jahre 2020, 2021 und 2022, weshalb nur Rügen in diesem Zusammenhang überprüft werden könnten. Wolle der Rekurrent auch die amtlichen Werte anfechten, müsse er entsprechende Einspracheentscheide einreichen. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten eine Nachfrist bis zum 20. November 2023 eingeräumt, um seine Eingabe zu verbessern.