"1. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 ist wegen fehlender Eröffnung der amtlichen Werte nach Art. 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 12 VRPG an alle betroffenen Personen aufzuheben. 2. Verletzung des von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, betreffend der Eröffnung der amtlichen Wert wird geltend. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Eine Erbengemeinschaft stelle kein Steuersubjekt dar und F.________ sei nie die bevollmächtigte Erbenvertretung gewesen. Indem die amtlichen Werte vorliegend nicht allen betroffenen Adressaten eröffnet worden seien, seien die Verfahrensrechte dieser missachtet worden.