G. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 bestätigte die EG G.________ ihre Liegenschaftssteuerveranlagungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 vom 22. Mai 2023 an die Erbengemeinschaft D.________ (ZPV-Nr. 3________) bzw. sie wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Die amtlichen Werte seien nach der allgemeinen Neubewertung 2020 am 31. Juni 2020 an F.________ (verstorben am ________) eröffnet worden. Eine Einsprache zum angepassten amtlichen Wert sei nicht eingegangen. H. Dagegen hat der Rekurrent am 26. Oktober 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er stellt folgende Anträge: