F. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________, Inkassostelle (Steuerverwaltung), bat mit Schreiben vom 12. Juli 2023 erneut um Angabe der Kontoverbindung für die Rückerstattung der bereits erhobenen Liegenschaftssteuern (ZPV-Nr. 2________). Zudem wurde die Möglichkeit der Verrechnung mit den ausstehenden Liegenschaftssteuerrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 (ZPV-Nr. 3________) vorbehalten. Die Verrechnung wurde per 26. Juli 2023 vorge- -3- nommen und per 23. August 2023 angezeigt (ZPV-Nr. 2________; vgl. nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 6.8.2023).