E. Am 20. Juni 2023 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die an die Erbengemeinschaft D.________ (ZPV-Nr. 3________) verfügten Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Er beantragte, dass festzustellen sei, dass keine Erbengemeinschaft D.________ vorliegen könne und dass die verfügten Liegenschaftssteuern 2020, 2021 und 2022 hinsichtlich der ZPV-Nr. 3________ mangels rechtskräftiger Eröffnung der amtlichen Werte als gegenstandslos abzuschreiben seien. Insbesondere könne die ZPV-Nr. 3________ nicht der Erbengemeinschaft D.________ zugeordnet werden.