C. Hinsichtlich der am 31. Dezember 2022 verfügten Liegenschaftssteuer 2022 erhob der Rekurrent am 30. Januar 2023 Einsprache. Am 28. März 2023 erliess die EG G.________ folgenden Einspracheentscheid (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 6.8.2024), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs: