A. Die Erbengemeinschaft des D.________ (verstorben am ________) besteht aus A.________ (geb. ________; Rekurrent), B.________ und C.________. Die Grundstücke G.________ Gbbl. Nrn. 1 und 2 befinden sich in ihrem Gesamteigentum. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 hielt E.________ fest, dass für die Erbengemeinschaft des D.________ mehrere ZPV-Nummern verwendet würden. Sie führte aus, dass die ZPV-Nr. 1________ die ZPV- Nummer des verstorbenen D.________ gewesen sei und diese weiterhin für die Liegenschaften verwendet würde, die sich im Eigentum der Erbengemeinschaft befänden. Die ZPV- Nr. 2_