Vorliegend sind für beide Erbengemeinschaften insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'624.80.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von je CHF 800.-- und Gutachterkosten von CHF 1'024.80) entstanden. Diese sind den unterliegenden Rekurrenten zur Hälfte, ausmachend CHF 1'312.40, aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: