35), womit der tatsächliche Verkehrswert rund CHF 1.1 Mio. betragen dürfte. Zum anderen vermögen tiefere amtliche Werte von benachbarten und (auf den ersten Blick) vergleichbaren Liegenschaften von vornherein keine Senkung des angefochtenen amtlichen Werts zu rechtfertigen. - 11 - Im Ergebnis besteht für die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist abzuweisen und der amtliche Wert des Grundstücks E.________ Nr. 1____ auf insgesamt CHF 876'100.-- festzusetzen. Davon entfällt die Hälfte, CHF 438'050.-- auf die Rekurrenten.