Damit halten die Rekurrenten zu Recht nicht länger an zwei von ihnen im bisherigen Verfahren vertretenen Standpunkten fest: Zum einen besteht kein Anspruch auf einen amtlichen Wert in Höhe von 70 % des Verkehrswerts. Vielmehr beträgt die vom Bundesgericht akzeptierte Bandbreite 70 % bis 100 % des Verkehrswerts (BGE 148 I 210 E. 4.4.9). Kommt hinzu, dass in dem von den Rekurrenten eingereichten Gutachten F.________ zwar ein Verkehrswert von CHF 757'000.-- ausgewiesen ist – dies jedoch mit dem Vermerk, dass die Liegenschaft für bis zum 1.5-fachen dieses Wertes verkauft werden könnte (pag. 35), womit der tatsächliche Verkehrswert rund CHF 1.1 Mio. betragen dürfte.