9. Nach dem bisher Ausgeführten steht fest, dass dem von den Rekurrenten erklärten Rückzug ihres Rekurses nicht Folge geleistet wird. Dementsprechend ist der amtliche Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid inhaltlich zu prüfen. Die Rekurrenten beanstanden die beim Augenschein getroffenen Feststellungen nicht. Insoweit kann auf das Augenschein- Protokoll abgestützt werden. Weiter erklären die Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024, dass der amtliche Wert gemäss Einspracheentscheid von CHF 785'900.-- "im Ergebnis wohl nachvollziehbar ist". Damit halten die Rekurrenten zu Recht nicht länger an zwei von ihnen im bisherigen Verfahren vertretenen Standpunkten fest: