In diesem Sinn kann von einer quasi inhärenten Vorbefasstheit gesprochen werden. Dass mit einer Ankündigung einer beabsichtigten reformatio in peius zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass einem Rückzug im Normalfall keine Folge geleistet werde, ist aus Gründen der Transparenz und Fairness sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich. Nur dank dieses Hinweises ist es den Rekurrenten überhaupt möglich gewesen, nicht bloss zur angekündigten Veränderung des Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten Stellung zu nehmen, sondern auch darzulegen, weshalb ihrer Auffassung nach dem Rückzug ihres Rekurses stattgegeben werden müsse.