8.2 Unabhängig vom hiervor Ausgeführten erweist sich das Ausstandsbegehren auch inhaltlich als unbegründet. Gemäss gesetzlicher Vorschrift ist eine reformatio in peius nur zulässig ist, wenn den Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahem eingeräumt bzw. ihnen das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 199 Abs. 2 StG). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Veränderung des angefochtenen Einspracheentscheids von der Steuerrekurskommission nur in Erwägung gezogen wird, wenn eine solche Korrektur anhand der bisherigen Akten und Beweismassnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit geboten ist. In diesem Sinn kann von einer quasi inhärenten Vorbefasstheit gesprochen werden.