- 10 - Ausstandsbegehren mit der Bedingung verknüpft, dass es nur für den Fall gelte, dass dem Rückzug ihres Rekurses nicht Folge geleistet werde. Ein unter einem solchen Vorbehalt gestelltes Ausstandsbegehren ist von vornherein ungültig (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 31 zu Art. 109 DBG).