, 2022, N. 30 zu Art. 109 DBG, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Rekurrenten haben nach Erhalt des Schreibens vom 11. Juli 2024 zunächst am 22. Juli 2024 ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt und sich sodann mit Schreiben vom 6. September 2024 ausführlich zur Zulässigkeit der reformatio in peius und zur Möglichkeit, einem Rückzug nicht stattzugeben, geäussert. Damit haben sie sich nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich auf die Fortsetzung des Rekursverfahrens eingelassen. Weiter haben die Rekurrenten das