8.1 Sinngemäss stellen die Rekurrenten damit ein Ausstandsgesuch nach Art. 152 Abs. 2 StG. Ein solches muss unmittelbar nach Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrunds gestellt werden; laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsbegehren in der Regel etwa innert einer Woche geltend zu machen. Wer länger zuwartet, lässt sich stillschweigend auf das Verfahren ein und verwirkt damit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf eine spätere Anrufung des Ausstandsgrunds (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 30 zu Art.