8. Schliesslich kritisieren die Rekurrenten in Ziff. 6 ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024, dass die Instruktionsrichterin in ihrem Begleitschreiben vom 11. Juli 2024, mit dem auf die beabsichtigte reformatio in peius hingewiesen worden ist, bereits zu verstehen gegeben habe, dass sie einem Rückzug keine Folge leisten werde. Die Rekurrenten beantragen, "zu prüfen, ob hier [...] eine Voreingenommenheit und damit ein Ausstandsgrund vorliegt". Die Prüfung einer Befangenheit könne jedoch unterbleiben, wenn ihrem Rückzug stattgegeben werde.