Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die beiden kritisierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 198 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 2 StG. Diese beiden Artikel gehören zum Abschnitt 6.6 "Rechtsmittel" sowie zum Unterabschnitt 6.6.1 "Rekurs" des Steuergesetzes und sind folglich leicht zu finden. Auch juristischen Laien ist zuzumuten, dass sie vor Einreichen eines Rekurses die einschlägigen Gesetzesbestimmungen konsultieren. Von einer überraschenden Rechtsanwendung kann daher nicht die Rede sein.