7.5 Die Rekurrenten beanstanden weiter, dass die Steuerrekurskommission verpflichtet gewesen wäre, sie in ihren Schreiben vom 23. Oktober 2023, 10. Januar 2024 oder spätestens 14. Juni 2024 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und die Nichtwirksamkeit eines danach erklärten Rückzugs des Rekurses hinzuweisen. Ihrer Auffassung nach handle es sich um eine "überraschende Rechtsanwendung", auf welche die Rekurrenten als juristische Laien frühzeitig hätten aufmerksam gemacht werden müssen (Ziff. 5 der Stellungnahme vom 6.9.2024). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.