Dies bedeutet, dass auch Bewertungen, die auf falschen oder veralteten Bewertungsfaktoren basieren, unter Umständen viele Jahre lang Bestand haben können. Allerdings sieht Art. 181 Abs. 4 StG vor, dass Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung jederzeit auf Gesuch hin oder von Amtes wegen korrigiert werden können. Diese Bestimmung ist zwar für das vorliegende Verfahren nicht relevant, denn dieses betrifft die noch nicht rechtskräftige allgemeine Neubewertung 2020. Die von der Delegation