7.4 Ergänzend sind die Besonderheiten der amtlichen Bewertung zu beachten. Anders als eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer, die immer nur eine Steuerperiode betrifft, ist ein einmal in Rechtskraft erwachsener amtlicher Wert rechtsbeständig bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG), wobei letztere hauptsächlich nach grösseren baulichen Veränderungen vorgenommen wird (vgl. Art. 183 StG). Dies bedeutet, dass auch Bewertungen, die auf falschen oder veralteten Bewertungsfaktoren basieren, unter Umständen viele Jahre lang Bestand haben können.