Ob der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung "einlässlich begründet" worden ist und ob die Steuerverwaltung dabei "eine fundierte Auseinandersetzung" mit dem Sachverhalt vorgenommen hat, wie die Rekurrenten erklären (Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme vom 6.9.2024), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Kommt hinzu, dass die Rekurrenten noch in ihrer Eingabe vom 3. März 2024 den Einspracheentscheid in praktisch jedem Punkt als falsch kritisiert und selber die Durchführung eines Augenscheins vor Ort beantragt haben.