Die Reduktion des wirtschaftlichen Alters der Installationen ist aufgrund der vorgenommenen baulichen Massnahmen, die seit dem letzten Augenschein im Jahr 2004 vorgenommen worden sind (neue Küche, ersetztes Elektrotableau), ebenfalls erforderlich. Somit liegt ein unrichtiger Einspracheentscheid vor, was nach Art. 198 Abs. 3 StG ausreicht, um dem von den Rekurrenten erklärten Rückzug keine Folge zu geben. Ob der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung "einlässlich begründet" worden ist und ob die Steuerverwaltung dabei "eine fundierte Auseinandersetzung" mit dem Sachverhalt vorgenommen hat, wie die Rekurrenten erklären (Ziff.